Allgemeine Verkauf- und Lieferbedingungen der Firma Priess, Horstmann & Co. D-32479 Hille-Unterlübbe

1. Vertragsabschluß

(1) Für alle unsere Verkaufsgeschäfte sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend, soweit nicht schriftlich Abweichendes vereinbart wurde oder für bestimmte Produkte zusätzliche Bedingungen gelten. Das gilt auch dann, wenn der Käufer etwa eigene abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen mitgeteilt hat. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf dessen abweichende Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Stillschweigen des Käufers gegenüber unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen gilt als Einverständnis. Der Kaufvertrag ist ohne unsere Einwilligung nicht übertragbar. Nachfolgende Wartungs- und Reparaturaufträge übernehmen wir unter Zugrundelegung unserer Allgemeinen Bedingungen für Wartungsdienste und Reparaturen.

(2) Mündliche Vereinbarungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigen.

(3) Die von uns abgegebenen Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Gehen uns Aufträge zu, so kommt ein entsprechender Vertrag erst durch unsere schriftliche Bestätigung zustande.

(4) Die zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewicht- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Von uns übergebene Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir verpflichten uns von unseren Kunden als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit deren Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

2. Lieferung

(1) Alle Sendungen erfolgen auf Gefahr des Bestellers, auch wenn der Preis frachtfrei Empfangsort gestellt ist. Durch Übergabe der Ware an den Frachtführer oder einen sonstigen Transportbeauftragten oder durch Bereitstellung der Ware, falls diese durch den Käufer abgeholt wird, erfüllen wir unsere Lieferverpflichtung.

(2) Die Lieferung erfolgt mangels besonderer Weisung des Käufers bezüglich Beförderungsweg und -art nach bestem Ermessen ohne Gewähr für billigste Verfrachtung. Bei Franco-Lieferungen bleibt die Wahl von Beförderungsweg und -art uns überlassen. Mehrkosten aus uns erteilten Weisungen trägt der Käufer.

(3) Liefertermine oder Fristen sind stets unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich die Einhaltung eines Liefertermins oder einer Frist vereinbart worden ist. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der von unserem Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Schadensersatzforderungen des Käufers wegen Lieferverzugs sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit. Der Käufer ist bei Lieferverzug zum Rücktritt vorn Vertrag berechtigt, wenn und soweit er eine angemessene Nachfrist von mindestens 3 Monaten gesetzt hat. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferbedingungen wesentlich erschweren und unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, unvorhersehbare Betriebsstörungen und Fabrikationsstörungen im Produktionsbereich, Verzögerung oder Unmöglichkeit der Herstellung infolge unvermeidbaren Rohstoffmangels – und sonstige Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Verzögert sich die Lieferung aus diesen Gründen um mehr als 6 Monate, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit.

(4) Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 1/2 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind allerdings berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und unseren Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Im übrigen setzt die Einhaltung der Lieferfrist die Erfüllung der Vertragspflichten unseres Kunden voraus.

3. Mängel

(1) Allgemeines
(a) Wir gewährleisten, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Bei Verschleiß- und Verbrauchsteilen haften wir nur für die Funktionsfähigkeit bei der Lieferung, ordnungsgemäßen Einbau und produktübliche Lebensdauer, eine weitergehende Haftung übernehmen wir nicht. Wir haften nicht für gebrauchsübliche oder durch unsachgemäßen Gebrauch hervorgerufene Verschleißschäden sowie für Schäden, die auf Überbeanspruchung, nicht fachgerechter Veränderung und Beschädigung durch Dritte oder nicht fachgerechter, unzureichender oder unterlassener Pflege oder Wartung des Liefergegenstandes oder einzelner Teile beruhen, insbesondere wenn unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt oder Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterial verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen.
(b) Gewährleistungsansprüche stehen nur unserem unmittelbaren Auftraggeber zu. Diese Ansprüche sind nicht abtretbar.

(2)Werbeaussagen
(a) Der Vetragspartner trägt die Beweislast dafür, dass eine Werbeaussage ursächlich für seinen Kaufentschluss geworden ist.
(b) Für Werbeaussagen Dritter übernehmen wir keinerlei Haftung.

(3) Nacherfüllungsanspruch
(a) Der Vertragspartner ist nur dann berechtigt, Nacherfüllung zu verlagen, sofern der Kaufgegenstand mit einem erheblichen Mangel behaftet ist. Eerheblichkeit liegt vor, wenn der Wert oder die Gebrauchstauglichkeit aus der Sicht eines Objektiven Dritten nicht nur unwesentlich gemindert ist, insbesondere aufgrund fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden.
(b) Die Entscheidung ob der Nacherfüllungsanspruch durch Nachbesserung oder Nachlieferung erfüllt wird, bleibt uns vorbehalten. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
(c) Die unter Gewährleistung fallenden Teile werden von uns nicht berechnet, die Arbeitszeit und Reisekosten der von uns entsandten Techniker sind jedoch zu unseren jeweils gültigen Konditionen zu bezahlen.

(4) Rücktrittsrecht
(a) Außerhalb der Abwicklung von Ansprüchen und Rechten wegen eines Mangels ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn uns ein Verschulden trifft.
(b) Sofern wir verpflichtet wären, Wertersatz im Sinne § 346 Abs. 2 BGB zu leisten, ist ein Rücktritt des Auftraggebers ausgeschlossen.

(5) Aufwendungsersatz/Schadensersatz
Ansprüche des Auftraggebers auf Aufwandsersatz und Schadensersatz sind ausgeschlossen, sofern in diesen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben, und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns beruhen. Einer Pflichtverletzung durch uns steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

(6) Verjährung
(a) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, bei Mehrschichtbetrieb des Liefergegenstandes sechs Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Diese Verjährungsfrist und der Fristbeginn gelten auch bei Pflichtverletzung außerhalb von Sach- und Rechtsmängeln
(b) Die Verjährung wird nicht durch solche Verhandlungen gehemmt, die auf Wunsch des Auftraggebers begonnen werden.

4. Verpackung

Falls nicht anders vereinbart, erfolgen unsere sämtlichen Lieferungen in einer Verpackung nach unserer Wahl. Die vereinbarten Preise verstehen sich ausschließlich Verpackung.

5. Berechnung

(1) Unsere Verkaufspreise verstehen sich in EURO und, soweit nichts anderes vermerkt ist, ab Werk, einschließlich Verladung im Werk und ausschließlich Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Eingeräumte Rabatte, Boni, Gutschriften o.ä. werden von den Preisen, ausschließlich Umsatzsteuer, berechnet.

(3) Etwaige nach Kaufabschluß eintretende Zoll- und Steuerabänderungen gehen zu Lasten des Käufers. Von diesem sind auch alle Kosten zu tragen, die nach Abschluß des Vertrages durch behördliche oder gesetzliche Auflagen entstehen. Erfolgt die Lieferung vertragsgemäß später als 30 Tage nach Auftragsbestätigung oder auf Abruf, wird der am Liefertag gültige Preis berechnet und gilt als vereinbart.

(4) Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten und zwar: 30 % Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 60 % sobald dem Besteller mitgeteilt worden ist, daß die Hauptteile versandreif sind, der Restbetrag innerhalb von 14 Tagen.

6. Zahlung

(1) Sämtliche Zahlungsfristen beginnen mit dem Rechnungsdatum. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen 14 Tage nach Lieferung ohne Abzug zahlbar. Der Kunde kommt nach Ablauf dieser 14 Tage nach Lieferung in Verzug. Zahlungen zum Zwecke der Erfüllung unserer Forderungen müssen bar nach Maßgabe der von uns eingeräumten Zahlungskonditionen erfolgen. Bei Überweisungen auf ein von uns angegebenes Bank- oder Postgirokonto, sowie Zahlungen mittels Scheck, gilt erst die vorbehaltlose Gutschrift auf unserem Konto als Zahlung.

(2) Sollten wir Wechsel entgegennehmen, so gilt als Zahlung erst die Einlösung des Wechsels. Diskont- und Bankspesen sowie die darauf anfallenden Steuern hat der Käufer zu zahlen.

(3) Sollten wir Wechsel ausstellen und dem Käufer oder auf seine Weisung einem Dritten aushändigen, insbesondere im Zusammenhang mit dem sogenannten Scheck-Wechsel-Verfahren, so gilt erst die Einlösung des Wechsels durch den Bezogenen als Zahlung, insbesondere im Sinne der Bestimmungen der Nummer 7 dieser Bedingungen (Eigentumsvorbehalt), auch wenn wir den Kaufpreis bereits früher durch Barzahlung, Scheck, Banküberweisung oder in sonstiger Weise erhalten haben. Nr. 7 Abs. 1 dieser Bedingungen gilt entsprechend.

(4) Wir stehen nicht dafür ein, daß Wechsel oder Schecks rechtzeitig und ordnungsgemäß vorgelegt, protestiert oder eingezogen werden.

(5) Gerät der Käufer mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Rückstand, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe der jeweils geltenden Sollzinsen der Geschäftsbanken, mindestens aber 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines Schadens bleibt vorbehalten.

(6) Gerät der Käufer mit einer Zahlung länger als 3 Wochen in Rückstand oder löst er einen Scheck oder einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein oder entstehen aus anderem Anlaß Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, so werden alle uns gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen des Käufers sofort fällig, und zwar ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel. Weiterhin sind wir berechtigt, wegen aller anderen Forderungen die Leistung von Sicherheiten zu verlangen, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen, die Bearbeitung, Verarbeitung und/oder Weiterveräußerung der in unserem Eigentum stehenden Liefergegenstände zu untersagen und deren Herausgabe zu verlangen. Der Käufer ist verpflichtet, uns Eintritt in seine Geschäfts- und Lagerräume zu gewähren und uns zu gestatten, die in unserem Eigentum stehenden Liefergegenstände an uns zu nehmen.

(7) Aufrechnungen von seiten des Käufers sind nur mit unserem ausdrücklichen schriftlichen Einverständnis zulässig. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts des Käufers gegenüber Forderungen von unserer Seite ist ausgeschlossen.

(8) Zahlungen werden stets zur Begleichung des jeweils ältesten Schuldpostens und der darauf aufgelaufenen Zinsen verwendet.

7. Eigentumsvorbehalt

(1) Sämtliche Liefergegenstände bleiben unser Eigentum bis alle – auch künftige – Forderungen getilgt sind, die uns gegenüber dem Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehen.

(2) Der Käufer darf die von uns gelieferten Gegenstände nur unter Vorbehalt des Eigentums bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern.

(3) Der Käufer tritt hiermit im voraus sämtliche Forderungen einschließlich aller Nebenrechte in voller Höhe an uns ab, die er aus dem Verkauf der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände gegenüber seinen Abnehmern erwirbt; steht der weiterveräußerte Liefergegestand in unserem Miteigentum, so beschränkt sich die Abtretung auf denjenigen Forderungsanteil, der unserem Miteigentumsanteil entspricht. Werden in unserem Eigentum stehende Gegenstände zusammen mit anderen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf denjenigen Teil des Gesamtpreises, der dem Verhältnis des Wertes unserer Liefergegenstände zum Werte aller zu dem Gesamtpreis verkauften Sachen entspricht.

(4) Der Käufer ist berechtigt, die uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Er hat den Erlös spätestens bei Fälligkeit an uns abzuführen. Wir sind bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Vermögensverschlechterung berechtigt, die Abtretung offenzulegen und die Zahlung des Abnehmers unmittelbar an uns zu fordern. Der Käufer ist verpflichtet, auf unser Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen. Er ist ferner verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der an uns abgetretenen Forderungen unter Angabe der Schuldner, der Höhe der einzelnen Forderungen, der Rechnungsdaten und der sonst von uns gewünschten Angaben zu übermitteln.

(5) Wir sind berechtigt, unsere Rechte aus Miteigentum (vergl. Abs. 2) oder aus uns abgetretenen Forderungen (vergl. Abs. 3) auch gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere anderen Gläubigern des Käufers, auszuüben oder die Rechte selbst oder ihre Ausübung anderen Personen zu übertragen. In diesem Falle bedarf es des Nachweises der jeweiligen anteiligen Rechte weder dem Grunde noch der Höhe nach.

(6)Verpfändungen ,Sicherheitsübereignungen und Sicherheitsübertragungen der in unserem Eigentum stehenden Liefergegenstände oder der an uns abgetretenen Forderungen sind dem Käufer ausdrücklich untersagt.

(7) Ebenso ist dem Käufer der Abschluß und die Durchführung von Globalzessionsverträgen oder von sogenannten Factoringverträgen (Überlassung der Forderung an ein Factorunternehmen oder an einen anderen Dritten als Sicherungsgeschäft, sog. unechtes Factoring) ausdrücklich untersagt, soweit sich ein derartiger Vertrag auf Forderungen bezieht, die uns in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abgetreten werden. Der Käufer ist verpflichtet, uns davon Kenntnis zu geben, wenn er bei Aufnahme der Geschäftsbeziehungen zu uns oder bei Entgegennahme dieser Bedingungen bereits mit einem Dritten Verträge der in dem vorhergehenden Satz beschriebenen Art abgeschlossen hat.

(8) Der Käufer ist verpflichtet, uns von etwaigen Zugriffen Dritter auf die in unserem Eigentum stehenden Gegenstände oder auf die an uns abgetretenen Forderungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen und uns bei der Wahrung unserer Rechte in jeder Weise zu unterstützen. Insbesondere hat er bei einer etwaigen Pfändung den Vollstreckungsbeamten darauf hinzuweisen, daß der gepfändete Gegenstand in unserem Eigentum steht. Er hat uns das Pfändungsprotokoll unverzüglich zu übersenden und uns dabei schriftlich zu bestätigen, daß der gepfändete Gegenstand unser Eigentum ist. Sofern durch den Zugriff Dritter Schäden an unserem Eigentum entstehen sollten, hat der Käufer diese zu ersetzen. Der Käufer hat alle Kosten zu tragen, die durch unsere Intervention entstehen.

(9) Nehmen wir die in unserem Eigentum stehenden Gegenstände an uns oder ziehen wir selbst die an uns abgetretenen Forderungen des Käufers ein, so stellt dies keinen Rücktritt vom Vertrage dar; die genannten Maßnahmen erfolgen lediglich zur Sicherung unserer Forderungen. Der Käufer bleibt weiterhin zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet.

(10) Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten unsere eigenen Forderungen gegen den Käufer um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Käufers nach unserer Wahl Forderungen oder andere Rechte freigeben, bis die Überschreitung nicht mehr als 20 % beträgt.

8. Gültigkeit

(1) Sollten eine oder mehrere der Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen. Jede etwaige unwirksame Bestimmung ist vielmehr so umzudeuten oder zu ergänzen, daß der mit ihr verfolgte wirtschaftliche Zweck, soweit zulässig erreicht wird.(2) Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle zukünftigen Geschäfte auch dann, wenn wir nicht erneut darauf hingewiesen haben.9. Erfüllungsort und Gerichtsstand(1) Erfüllungsort für unsere Lieferverpflichtungen ist der Ort, von dem aus wir die Ware zum Versand bringen oder an dem wir sie zur Abholung durch den Käufer bereitstellen. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Käufers ist Hille.(2) Gerichtsstand für sämtliche gegenseitigen Ansprüche und Verbindlichkeiten, auch für Wechsel und Scheckforderungen, ist für Vollkaufleute und Käufer, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, Bad Oeynhausen.(3) Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.